| Zuzahlungen nach §§ 31 und 33 Abs. 2 SGB V |
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Verschreibungspflichtige Arzneimittel |
10 % des jeweiligen Preises, mindestens 5
€, höchstens 10 € pro Arzneimittel (1)
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Nicht |
10 % des jeweiligen
Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Arzneimittel,
jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels (2)
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Apothekenpflichtige Medizinprodukte |
10 % des jeweiligen
Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Medizinprodukt,
jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels (3)
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Verbandstoffe |
10 % des jeweiligen
Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Verbandmittel,
jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels (3)
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Einzelimporte nach § 73 Abs. 3 AMG |
10 % des jeweiligen
Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Arzneimittel,
jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels (1)
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Diätetika / Krankenkost / Sondernahrung |
10 % des jeweiligen
Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Mittel,
jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels (3)
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| Rezepturen |
10 % des jeweiligen
Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Rezeptur,
jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels (4)
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Teilmengen einer Arzneimittelpackung |
10 % des jeweiligen
Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro abgegebene
Teilmenge , jedoch nicht mehr als die Kosten der Teilmenge
(5)
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Harn- und Blutteststreifen |
keine Zuzahlung
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Hilfsmittel nicht zum Verbrauch bestimmt |
10 % des jeweiligen
Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 €l, jedoch
nicht mehr als die Kosten des Mittels (7)
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Hilfsmittel zum Verbrauch bestimmt |
10 % des jeweiligen
Preises, höchstens 10 € für den Monatsbedarf je Indikation
(6)
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Hilfsmittel zum Verleih bestimmt (Pariboy, Milchpumpe) |
10
% der jeweiligen Kosten, maximal 10 € pro Monat. Deckt die
Versorgung einen längeren Zeitraum ab, beträgt die Zuzahlung
ebenfalls Maximal 10 €.
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(1) Der Abgabepreis verschreibungspflichtiger
Arzneimittel ermittelt sich nach (2) Der Abgabepreis nicht verschreibungspflichtiger
Arzneimittel, die zu Lasten der (3) Die Berechnung erfolgt nach den Vereinbarungen
des jeweiligen Arzneilieferungs- (4) Die Preisberechnung von Rezepturen erfolgt
nach § 5 der Arzneimittel- (5) Berechnung der Zuzahlung: Apothekenverkaufspreis
der zugrunde gelegten (6) Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel
können wegen ihrer Beschaffenheit, ihres |
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