Zuzahlungen
nach §§ 31 und 33 Abs. 2 SGB V
   
   
  Verschreibungspflichtige
   Arzneimittel
10 % des jeweiligen Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Arzneimittel (1)
 
 

Nicht
   verschreibungsfplichtige
  
Arzneimittel

10 % des jeweiligen Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Arzneimittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels (2)
 
 
  Apothekenpflichtige
   Medizinprodukte
10 % des jeweiligen Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Medizinprodukt, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels (3)

 

Verbandstoffe
   und Pflaster

10 % des jeweiligen Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels (3)
 
  Einzelimporte
   nach § 73 Abs. 3 AMG
10 % des jeweiligen Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Arzneimittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels (1)
 
  Diätetika / Krankenkost /
   Sondernahrung
10 % des jeweiligen Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Mittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels (3)
 
  Rezepturen
10 % des jeweiligen Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Rezeptur, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels (4)
 
  Teilmengen einer
   Arzneimittelpackung
10 % des jeweiligen Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro abgegebene Teilmenge , jedoch nicht mehr als die Kosten der Teilmenge (5)
 
  Harn- und
   Blutteststreifen
keine Zuzahlung
 
  Hilfsmittel nicht zum
   Verbrauch
bestimmt
10 % des jeweiligen Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 €l, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels (7)
 
  Hilfsmittel zum
   Verbrauch
bestimmt
10 % des jeweiligen Preises, höchstens 10 € für den Monatsbedarf je Indikation (6)
 
  Hilfsmittel zum
   Verleih
bestimmt
   (Pariboy, Milchpumpe)
10 % der jeweiligen Kosten, maximal 10 € pro Monat. Deckt die Versorgung einen längeren Zeitraum ab, beträgt die Zuzahlung ebenfalls Maximal 10 .
 
    

(1) Der Abgabepreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel ermittelt sich nach
      § 3 Abs. 1 der Arzneimittelpreisverordnung

(2) Der Abgabepreis nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die zu Lasten der
      GKV abgegeben werden können, ermittelt sich nach §§ 2, 3 der Arzneimittelpreis-
      verordnung in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung. Nur in diesem Fall kann
      der Abgabepreis unter 5 € liege,. Der Patient zahlt dann nur diesen Preis.

(3) Die Berechnung erfolgt nach den Vereinbarungen des jeweiligen Arzneilieferungs-
      vertrages mit den Kostenträgern. Aufgrund der unterschiedlichen Vereinbarungen
      kann sich hier ein Abgabepreis unter 5 € ergeben. Nur diesen Preis zahlt der
      Patient als Zuzahlung.

(4) Die Preisberechnung von Rezepturen erfolgt nach § 5 der Arzneimittel-
      preisverordnung.

(5) Berechnung der Zuzahlung: Apothekenverkaufspreis der zugrunde gelegten
      Packung, davon 10 %, berechnet auf die abzugebende Menge.

(6) Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel können wegen ihrer Beschaffenheit, ihres
      Materials oder aus hygienischen Gründen nur einmal ununterbrochen benutzt
      werden und sind in der Regel für den Wiedereinsatz nicht geeignet. Die Dauer der       Benutzung ist dabei unerheblich.

(7) Nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel können mehrmals von einem oder -
      im Wiedereinsatz - von verschiedenen Versicherten verwendet werden. Es sind
      auch dann nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, wenn sie nach
      mehrmaligem Gebrauch verschleißen oder abnutzen.

     
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